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   VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 1 S 429/90   

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https://dejure.org/1990,4641
VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 1 S 429/90 (https://dejure.org/1990,4641)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.03.1990 - 1 S 429/90 (https://dejure.org/1990,4641)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. März 1990 - 1 S 429/90 (https://dejure.org/1990,4641)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Mitwirkungsrechte fraktionsloser Ratsmitglieder in beschließenden Ausschüssen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 883
  • NVwZ 1990, 893
  • VBlBW 1990, 346
  • DVBl 1990, 827
  • DÖV 1990, 625
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 1 S 429/90
    Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Antragsteller sein Begehren nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1989 -- (BVerfGE 80, 188) stützen kann, wonach bei einer entsprechend großen Zahl von Ausschußsitzen jeder einzelne Abgeordnete des Bundestags einen Anspruch darauf hat, in einem Ausschuß mit Rede- und Antragsrecht ohne Stimmrecht mitzuwirken (ebenso BayVGH, Beschluß vom 4.9.1989, Nr. 4 CE 89.2348; a.A. das vom Antragsteller zitierte nicht rechtskräftige Urteil des Bayer. VG Regensburg vom 6.12.1989, RO 3 K 89 0994).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.01.1988 - 1 S 1036/87

    Ausschußbesetzung im Gemeinderat

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 1 S 429/90
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 14.6.1977 -- I 326/76 -- und vom 18.1.1988 -- 1 S 1036/87 --, VBlBW 1988, 407) muß die Mitgliederzahl in Ausschüssen nicht so bemessen sein, daß eine "proporzgenaue" Repräsentation aller politischen Kräfte gewährleistet wird, und durch die Nichtbeteiligung an den Gemeinderatsausschüssen wird ein Gemeinderatsmitglied nicht an der Wahrnehmung der ihm obliegenden elementaren Rechte und Aufgaben in einer sachlich nicht gebotenen und unverhältnismäßigen Weise beeinträchtigt.
  • VGH Bayern, 04.09.1989 - 4 CE 89.2348
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.03.1990 - 1 S 429/90
    Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Antragsteller sein Begehren nicht auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 1989 -- (BVerfGE 80, 188) stützen kann, wonach bei einer entsprechend großen Zahl von Ausschußsitzen jeder einzelne Abgeordnete des Bundestags einen Anspruch darauf hat, in einem Ausschuß mit Rede- und Antragsrecht ohne Stimmrecht mitzuwirken (ebenso BayVGH, Beschluß vom 4.9.1989, Nr. 4 CE 89.2348; a.A. das vom Antragsteller zitierte nicht rechtskräftige Urteil des Bayer. VG Regensburg vom 6.12.1989, RO 3 K 89 0994).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.1992 - 1 S 1834/92

    Abstimmung innerhalb des Gemeinderates und Wahlgeheimnis; Rüge von Verstößen

    Hinzu kommt, daß die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Gemeinderatsausschüsse übertragbar ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.3.1990, VBlBW 1990, 346; BayVGH, Urt. v. 3.4.1990, BayVBl. 1990, 468; OVG Saarlouis, Beschl. v. 1.10.1991, NVwZ 1992, 289; a.A. OVG Bremen, Beschl. v. 31.5.1990, DÖV 1990, 751 und Ladeur BayVBl. 1992, 387).

    Hinzu kommt, daß die Kommunalvertretung, auch wenn sie aus Wahlen im Sinne des Art. 28 Abs. 1 GG hervorgeht, Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft und kein Parlament ist (BVerwG, Beschl. v. 7.9.1992 -- 7 NB 2.92 -- und VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.3.1990, a.a.O.) und die Ausgestaltung der Rechtsstellung ihrer Mitglieder Sache des staatlichen Gesetzgebers ist (BVerfG, Beschl. v. 21.6.1988, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 1 S 3351/21

    Landesamt für Verfassungsschutz; Beobachtung eines Personenzusammenschlusses;

    Der Gemeinderat war und ist somit gerade kein Parlament und kein Teil der Legislative (vgl. Senat, Beschl. v. 26.03.2020 - 1 S 424/20 -, juris Rn. 49; Urt. v. 21.12.1992 - 1 S 1834/92 -, juris Rn. 21 sowie Beschl. v. 22.03.1990 - 1 S 429/90 -, juris Rn. 3; BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 -, juris Rn. 16; BVerwG, Beschl. v. 07.09.1992 - 7 NB 2.92 -, juris Rn. 11).
  • VG Gießen, 16.01.2007 - 8 G 3850/06

    Einrichtung eines kommunalen Akteneinsichtsausschusses

    Diese Erwägung greift hier jedoch nicht Platz, denn die kommunalen Vertretungsorgane sind keine Parlamente (BVerfG, B.v. 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 -, BVerfGE 78, 344, 348; BVerwG, B.v. 07.09.1992 - 7 NB 9.92 -, BVerwGE 90, 359, 362; VGH Bad.-Württ., B.v. 22.09.1999 - 1 S 429/90 -, VBlBW 1990, 346), sondern Verwaltungsbehörden mit erweiterter Selbständigkeit (Bennemann, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 50), und damit Organ der Gemeinde( verwaltung ) (vgl. Hess.VGH, U.v. 16.01.1973 - II OE 93/71 -, ESVGH 23, 165, 168; Bayer.VerfG, Entsch. v. 23.07.1984 - Vf.15-VII/83 -, NVwZ 1985, 823, 824 l. Sp.), so dass im vorliegenden Fall der verfassungsrechtliche Gewaltenteilungsgrundsatz nicht herangezogen werden kann.
  • OVG Bremen, 31.05.1990 - 1 B 18/90
    Anderer Ansicht VGH Baden-Württemberg (Beschluß Ä 1 S 429/90 Ä v. 22.3 90, in DÖV 1990, 625 = DVBl 1990, 827 = NVwZ 1990, 893).
  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 8 SN 95.01

    Verpflichtung zur Besetzung von studentischen Ausschüssen anhand des "Proporz";

    Die Berufung des Antragstellers auf die Rechtsprechung zu Rechten fraktionsloser Abgeordneter (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. März 1990 - 1 S 429/90 -, NVwZ 1990, 893 [894]; Oberverwaltungsgericht Saarland, Entscheidung vom 2. September 1992 - 1 W 35/92 -, zitiert nach juris; Bay.Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 7. Oktober 1992, a.a.O. Seite 269; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 1993, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 3. Februar 1995, a.a.O.; a.A. Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 1 B 18 u. 21/90 -, NVwZ 1990, 1195) zieht das Ergebnis des angegriffenen Beschlusses nicht in Zweifel.
  • VG Gießen, 02.07.2002 - 8 E 3247/01

    Wahl eines Beigeordneten - Wahlabbruch - Zulassung weiterer Wahlvorschläge

    Es entspricht der Wahrnehmung eigener Selbstverwaltung eines eigenständigen - wenn auch kein Parlament darstellenden (BVerfGE 78, 344, 348; BVerwGE 90, 359, 362; VGH Bad.-Württ., VBlBW 1990, 346) - Organs der Kommune, bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung verfahrensmäßig darüber zu befinden, ob die Sachfrage vertagt und erst in einer zukünftigen Sitzung über die Angelegenheit abschließend im Wege der Abstimmung entschieden werden soll.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.02.1995 - 7 B 13079/94

    Kommunale Vertretungskörperschaft; Mitglied; Mitwirkung im Plenum; Repräsentant

    Verstärkend führt das OVG Bremen gar an, daß mehr noch als bei staatlichen Parlamenten die Arbeit der Kommunalvertretung in den Ausschüssen stattfinde (ablehnend BayVGH, NVwZ 1990, 1197; vgl. auch VGH BW, NVwZ 1990, 893, der allerdings entscheidend auch auf die derzeit noch fehlende gesetzliche Regelung, insbesondere zur Auswahl des Ausschusses abstellt, dem der Vertreter angehören will).
  • VG Leipzig, 22.01.2013 - 6 K 864/10

    Geschäftsordnung für sächsischen Stadtrat darf ausschussfremden Ratsmitgliedern

    Werden Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, von den beschließenden Ausschüssen vorberaten (§ 41 Abs. 4 SächsGemO), kann ein nicht in den Ausschüssen vertretenes Gemeinderatsmitglied von seinem Recht auf Teilnahme als Zuhörer an allen, auch an den nicht öffentlichen Ausschusssitzungen Gebrauch machen, so dass er sich ausreichend Informationen für die im Gemeinderat zu treffenden Entscheidungen verschaffen und auch im Bereich der den Ausschüssen übertragenen Angelegenheiten politisch wirken kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.3.1990 - 1 S 429/90 -, DVBl. 1990, 827).
  • VG Gießen, 20.04.2004 - 8 G 1769/04

    Vorbeugendes Feststellungsbegehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (hier:

    Württ., B. v. 22.03.1990, - 1 S 429/90 -, VBlBW 1990, 346) und genießt daher auch keinen entsprechenden Schutz vor Eingriffen.
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